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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

1. Lieferverträge werden vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen. Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.

3. Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.

§ 2 Ausführung der Lieferung

1. Die Versandgefahr trägt der Auftraggeber. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

2. Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang berechtigt: Wellpappe bis 500 Stück ±25%, bis 3.000 Stück ±20%, über 3.000 Stück ±10%. Vollpappe bis 5.000 Stück ±25%, bis 30.000 Stück ±20%, über 30.000 Stück ±10%, andere Materialien bis 50.000 Stück ±20%, über 50.000 Stück ±10%. Berechnet wird die gelieferte Menge.

3. Teillieferungen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.

4. Werkzeuge, Klischees oder andere Hilfsmittel werden und verbleiben nach Beendigung des Auftrags im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag und auf seine Kosten hergestellt worden sind. Fällige Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht zur Herausgabe oder zur Aufbewahrung nach Beendigung des jeweiligen Auftrags verpflichtet. Er ist jedoch verpflichtet, die Gegenstände nur für Aufträge des Auftraggebers zu verwenden. Spätestens zwei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Auftrags dürfen alle betroffenen Werkzeuge/Klischees und sonstigen Hilfsmittel aus Lagerhaltungsgründen ohne weitere Ankündigung entsorgt werden.

5. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.

6. Auf Waren, die wir zum Zweck des Verpackens annehmen, finden die vom DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V., Friedrichstraße 155-156, Unter den Linden 24, 10117 Berlin herausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) Anwendung; die ADSp 2017 gelten jedoch nicht für die Verpackungsarbeiten selbst.

§ 3 Palettierung

1. Die Ware wird dem Auftraggeber in der Regel auf neuwertigen Tauschpaletten geliefert, die im Eigentum des Auftragnehmers stehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Übernahme der jeweils vom Auftragnehmer empfangenen Paletten auf dem Versandbeleg zu quittieren und hält dazu auch seine Erfüllungsgehilfen an. Der Auftraggeber ist bei Übernahme palettierter Ware verpflichtet, dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl von Leerpaletten in gleicher Art und Güte zurückzugeben. Werden die vom Auftraggeber empfangenen Paletten nicht an Ort und Stelle zurückgetauscht, ist der Auftraggeber verpflichtet, Tauschpaletten in gleicher Anzahl, Art und Güte auf seine Kosten an den Auftragnehmer zurückzuliefern. Kommt der Auftraggeber der Rücklieferung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, ist er zur Zahlung des Neuwerts der ihm überlassenen Tauschpaletten innerhalb von zwei weiteren Wochen verpflichtet.

2. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten für den Auftraggeber ein Palettenkonto auf der Grundlage der Versandbelege, das für beide Parteien verbindlich Auskunft über den jeweiligen Bestand der Palettenschuld des Auftraggebers gibt. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.

3. Für Palettenforderungen und Folgeansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 ff. BGB als vereinbart.

§ 4 Abnahmeverzug des Auftraggebers

Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.

§ 5 Lieferfrist

1. Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme. Bei Änderung des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung.

3. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer beginnend 14 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten, mindestens jedoch 1,- € pro Tag und Palette, auch bei Lagerung in einem seiner Werke berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. In den in Ziffer 3. genannten Fällen ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 6 Höhere Gewalt

1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrags verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.

2. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Gewährleistung, Haftung

1. Beanstandungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

2. Sollte die gelieferte Ware Mängel aufweisen, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche Mängel handelt, ist der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt; § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen ihm nach Maßgabe von § 7 Ziffer 6. dieser Bedingungen zu.

3. Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Kunststoffe, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben.

Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie zum Beispiel hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.

Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen.

5. Im Übrigen werden für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen die vom Verband der Wellpappen-Industrie e.V., Hilpertstrasse 22, 64295 Darmstadt, bzw. vom Fachverband Faltschachtel-Industrie e.V., Kleine Hochstrasse 8, 60313 Frankfurt am Main herausgegebenen und beim Auftragnehmer vorliegenden Prüfkataloge für Wellpappenschachteln bzw. Faltschachtelkarton, alles in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde gelegt.

6. Bei Verpackungsarbeiten haftet der Auftragnehmer nicht für Ausschuss, der prozessüblich bzw. in der Natur der zu verpackenden Güter oder des eingesetzten Verpackungsmaterials liegt.

7. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

Macht der Auftraggeber im Falle eines leicht fahrlässigen Lieferverzugs des Auftragnehmers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung geltend, so ist dieser auf die Höhe der Mehrkosten eines vorzunehmenden Deckungskaufs - maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes - begrenzt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dem vorstehenden Absatz dieses § 7 Ziffer 7. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

8. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken, sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung

1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise des Auftragnehmers ab Lager oder Werk einschließlich Verladung und Verpackung. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Soll die Ware mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, haben die Parteien eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers nachweisbar ändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.

2. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.

3. Die Zahlung hat Bank- oder Postüberweisung zu erfolgen.

§ 9 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

3. Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat.

5. Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-verbindung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.

3. Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen.

4. Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

5. Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten ist Sinsheim. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

2. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Datenspeicher

1. Der Auftraggeber wird davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, beim Auftragnehmer EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden.

§ 13 Unwirksamkeit von Bestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.

 

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen / Stand: 01. Februar 2017

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. IX. Abs. (4).

(3) Der Lieferant darf die von uns erhaltenen Abbildungen und Zeichnungen nicht gewerblich nutzen. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechte unserer Kunden (z.B. Copyright) hingewiesen.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten und gesondert auszuweisen.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer bzw. Projektnummer und unser Ansprechpartner angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

IV. Lieferzeit - Liefermenge

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Die in der Bestellung angegebene Liefermenge ist bindend. Über- bzw. Unterlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

V. Lieferung – Gefahrenübergang – Dokumente – Palettierung

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an die in unserer Bestellung bezeichnete Lieferadresse zu erfolgen.

(2) Die Ware gilt nur unter der Bedingung als termingerecht geliefert, dass uns neben der Ware selbst auch folgende Unterlagen unter Angabe unserer Bestell-Nr. vollständig zugestellt sind:

- Zwei Prüfmuster pro Produktionscharge,

- Sämtliche von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Proofs, Stand- bzw. Ablaufmuster, CDs, Stanzrisse, etc.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer bzw. Projektnummer und unseren Ansprechpartner anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(4) Für Bestellungen mit Druck gilt:

a) Wenn wir eine Druckabnahme vornehmen, muss der Lieferant vor Druck grundsätzlich die von uns erhaltenen Druckdaten mit dem von uns beigestellten physischen Proof oder Muster abgleichen.

b) Wenn wir keine Druckabnahme vornehmen, muss der Lieferant vor Druck grundsätzlich die von uns erhaltenen Druckdaten und anschließend das Druckergebnis mit dem von uns beigestellten physischen Proof oder Muster abgleichen.

c) Wenn dem Lieferant von uns nur Druckdaten vorliegen, jedoch kein physischer Proof oder Muster, muss er uns einen von ihm aus den Druckdaten erstellten physischen Proof bzw. Korrekturabzug zur Freigabe des Druckauftrags zur Verfügung stellen.

d) Der Prüfumfang des Lieferanten umfasst in jedem Fall zumindest das Druckbild hinsichtlich Stand, Form, Farbe, etc. sowie Passgenauigkeit für die Weiterverarbeitung, wie z.B. Falzreihenfolge und Stanzungen.

(5) Die Ware ist uns auf neuwertigen Tauschpaletten zu liefern, die im Eigentum des Auftragnehmers stehen. Wir sind bei Übernahme palettierter Ware verpflichtet, dem Lieferant Zug um Zug die gleiche Anzahl von Leerpaletten in gleicher Art und Güte zurückzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, die Übernahme der jeweils von uns empfangenen Paletten auf dem Versandbeleg zu quittieren und hält dazu auch seine Erfüllungsgehilfen an. Werden die von uns empfangenen Paletten auf Veranlassung des Lieferanten bzw. seines Erfüllungsgehilfen nicht an Ort und Stelle zurückgetauscht, ist der Lieferant verpflichtet, Tauschpaletten in gleicher Anzahl, Art und Güte auf seine Kosten an ihn zu liefern. Kommt der Lieferant der Rücklieferung innerhalb von 4 Wochen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, verfällt der Anspruch des Lieferanten auf diese Tauschpaletten.

VI. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

VII. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung unter Einschluss von Rückrufaktionen mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VIII. Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

IX. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

(6) Werkzeuge und beigestellte Waren sind uns, sofern sie mehrheitlich in unserem Eigentum sind, auf erstes Verlangen herauszugeben. Zur Bemessung der Wertanteile hierfür sind ausschließlich Herstellkosten, nicht jedoch Wartungs-, Lagerkosten etc. heranzuziehen.

X. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Einkaufsbedingungen / Stand: 01. September 2016